Treffpunkt 4.2018 35 GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE Wie lange Kunden Mängel reklamieren können. Wer nach der Abnahme einen Mangel bemerkt, kann zwei Jahre lang dessen Beseitigung verlangen. Bei Bauwerken läuft die Frist sogar fünf Jahre – egal, ob ein Neubau errichtet wurde oder der Handwerker eine Bestandsimmobilie renoviert hat (neue Fenster, neues Dach, neue Böden). Reparaturen, Ausbesserungen oder Instandhaltungen (Fens- terrahmen neu lackieren, beschädigte Dachziegel ersetzen, Parkett abschleifen) unterliegen hingegen wieder der zweijährigen Verjäh- rungsfrist. Wie ein Handwerker nach einer Reklamation agiert, ist ihm überlassen. Er darf versuchen, den Schaden zu reparieren, oder kann noch einmal ganz von vorn anfangen. zustande, haben sich die Überstunden wenigstens rentiert. Wird der Auftrag nicht erteilt, tut das auch niemandem weh – außer dem Kunden, der mit seiner Suche von vorn beginnen muss. Frithjof Jönsson, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Berlin, rät poten ziellen Auftraggebern daher, nicht nur für das Projekt an sich, sondern auch für die Suche nach geeigneten Hand werksbetrieben viel Zeit einzuplanen. Zudem sollten sie die Quellen, die sie dabei anzapfen, genau überprüfen. Handwerkersuche: So werden Sie fündig Einer der besten Wege, einen fähigen Schreiner, Klempner oder Fliesenleger zu finden, ist das Gespräch mit Freun den und Bekannten. „Ein guter An sprechpartner sind stets auch die Innun gen und Kreishandwerkerschaften vor Ort“, erklärt Experte Schwannecke vom ZDH. Sinnvoll kann auch ein Blick in Branchenverzeichnisse oder Online Portale sein, auf denen Auftraggeber ihr Vorhaben schildern und Betriebe Ange bote abgeben. Wer dort nach einem Handwerker suche, sollte allerdings ein gesundes Misstrauen gegenüber allzu marktschreierischen Angeboten mit bringen, mahnt Verbraucherschützer Jönsson. Zwar gebe es, etwa beim Platz hirsch Myhammer.de, durchaus seriöse Angebote. „Alteingesessene Traditions betriebe mit zufriedenen Stammkun den haben es derzeit aber sicher nicht nötig, ihre Leistungen zu Kampfpreisen auf Vermittlungsplattformen anzubie ten“, betont er. Unseriöse Geschäftema cher hingegen nutzen das Netz gern für ihre Zwecke. „Gerade bei Notfalldiens ten gibt es leider eine Menge schwarzer Schafe, die für laienhaft ausgeführte Arbeiten horrende Summen verlangen, und zwar in bar oder per ECKarte, direkt vor Ort“, warnt Jönsson. Kunden sollten die Angaben im Netz daher stets einem ausführlichen Gegencheck unterzie hen: Welche Qualifikationen bringt der potenzielle Vertragspartner mit? Ist er in der Handwerksinnung geführt? Verfügt er über aussagestarke Referenzen? „Die se Recherchen sind deshalb so wichtig, weil der Vertrag nicht mit der Online Plattform, sondern mit dem Handwer ker selbst zustande kommt“, so der Ver braucherschützer. Wer mit einem Handwerker ins Ge schäft kommt, schließt mit ihm einen Werkvertrag. Danach schuldet der Un ternehmer einen bestimmten Erfolg – etwa die Reparatur eines Boilers oder den Einbau einer Küche. Nur wenn er diesen Erfolg auch präsentieren kann, hat er den (vollen) Anspruch auf die ver einbarte Vergütung. Das klingt einfach, führt in der Praxis aber oft zu Konflik ten. Klare Absprachen im Vorfeld s e g a m I y t t e G : s o t o F KOSTENVORANSCHLAG Klare Absprachen schaffen Planungssicherheit. • Ein Kostenvoranschlag ist zu- nächst nicht mehr als die unverbind- liche Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Er wird nicht Bestandteil des Vertrags zwischen Handwerker und Auftraggeber. • Wird das Projekt deutlich teurer, muss der Kunde das umgehend erfahren. Er kann dann entweder die Zusatzkosten genehmigen oder den Vertrag kündigen und dem Handwerker die bis zu diesem Zeit- punkt erledigten Arbeiten bezahlen. • Will ein Handwerker für den Kos- tenvoranschlag Geld, muss er den Kunden vorher darüber informieren. Ein Verweis auf die allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die die Kos- tenpflicht vorsehen, genügt nicht (OLG Karlsruhe, Az. 19 U 57/05). • Wer Zusatzkosten von vornherein ausschließen will, sollte mit dem Handwerker einen Festpreis verein- baren und ihn schriftlich fixieren.