Allgemeine Geschäftsbedingungen 4.2.7 Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, falls sich durch die in Ziffer 4.2 genannten Gründe eine Senkung des Reisepreises um weniger als 8 % ergibt. 5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen 5.1 Vor Reisebeginn ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dem Teilneh- mer/der Teilnehmerin wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung muss dem RV vor Reisebeginn zugegangen sein. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist und auch kein Fall der un- vermeidbaren äußeren Umstände vorliegt, eine angemessene Entschädi- gung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich erspar- te Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeit- punkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet: Flugreisen: bei Eingang der Rücktrittserklärung: 90. bis 30. Tag vor Reisebeginn 15 % 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 % 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 45 % 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, jeweils auf volle € aufgerundet. Übrige Reisen: Eingang der Rücktrittserklärung 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 10 % 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 % 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 40 % 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, jeweils aufgerundet auf volle €. Die Rücktrittspauschale ermäßigt sich, wenn und soweit der Reiseteilneh- mer/die Reiseteilnehmerin nachweist, dass dem RV durch den Rücktritt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als der nach den vorstehenden Be- stimmungen zu zahlende Pauschalbetrag entstanden ist. 5.2 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers/der Teilnehmerin, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehen- den Bedingungen unberührt. Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der RV kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers/der Teilnehmerin widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnah- me gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 5.3 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer/die Teilnehmerin dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 6. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter 6.1 Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilneh- merzahl, auf die in der Ausschreibung für die betreffende Reise ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist der RV bis zu 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen; bis zu 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2, höchstens 6 Tagen und bis zu 48 Std. vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung ist, dass in der Ausschreibung die Mindestteilnehmerzahl und die entsprechende Frist, bis zu der der RV spätes- tens vor Reisebeginn zurücktreten kann, geregelt sind. Der Rücktritt nach Ziff. 6.1 ist ferner nur dann zulässig, wenn in der Reisebestätigung die Min- destteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben sind oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird. Der RV ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung von der Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm/ihr eine schriftliche Rücktrittserklärung zuzu- senden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den von ihm/ihr gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück. 6.2 Der RV ist berechtigt, den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhe- 18 bung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist. Macht der RV von diesem Recht Gebrauch, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leis- tungsträgern gutgebrachten Beträge. 7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer unver- meidbarer äußerer Umstände (Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatas- trophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündi- gen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine an- gemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die zur Been- digung der Reise notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere für eine Zurückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu sorgen. Die Mehr- kosten für die Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Last. 8. Gewährleistung Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 k ff. BGB. 9. Beschränkung der Haftung 9.1 Die pauschalreisevertragliche Haftung des RV und dessen Erfüllungs- gehilfen ist bei einfacher Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden (einschl. deliktischer Schäden), ausgenommen Körperschäden und schuldhaft her- beigeführte Schäden i. S. d. § 651p Abs. 1 BGB, auf den dreifachen Reise- preis beschränkt. Das Gleiche – Beschränkung der Haftung auf den drei- fachen Reisepreis – gilt, wenn und soweit der RV für einen dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus- gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luft- verkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermit- telt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel- lungen usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Bu- chungsbestätigung des RV ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Teilnehmer/die Teilnehmerin erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin vom ausgeschriebenen Aus- gangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten oder wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist. 10. Mitwirkungspflichten 10.1 Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Leis- tungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm/ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung oder Minderung der Schäden beizutragen. 10.2 Er/sie ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine/ ihre Beanstandungen unverzüglich zu informieren. Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin es schuldhaft unterlässt, einen Man- gel anzuzeigen. Dies gilt dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichts- los ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. 10.3 Will ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Teilnehmers/der Teilneh- merin gerechtfertigt wird. 10.4 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der RV dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wor- den ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisege- päck dem Vertreter des RV bzw. dem RV selbst anzuzeigen.